
Ab 01.01.2009 gilt europaweit ein einheitliches gerichtliches Verfahren, das es rasch möglich macht in einem „europäischen Mahnverfahren“ Ansprüche durchzusetzen. Noch einfacher ist dies nunmehr bei sogenannten geringfügigen Forderungen bis EUR 2.000,-- möglich. Bei grenzüberschreitenden Fällen, so für Abwicklungen zwischen Spanien und Deutschland, kann dies eine erhebliche Rolle spielen.
Ein Beispiel:
Jürgen Maier aus Deutschland hat während seines Urlaubs auf Mallorca einen Verkehrsunfall mit dem dort lebenden Miguel Sanchez. Die Werkstatt von Herrn Maier schätzt die Reparaturkosten auf EUR 1.500,--.
Wenn Herr Sanchez die Zahlung von EUR 1.500,-- endgültig verweigert, kann Herr Maier seinen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Zukunft vor dem zuständigen Gericht auf Mallorca nach den neuen europäischen Regeln durchsetzen. Es gibt standardisierte Formulare, die es auszufüllen gilt. Damit kann Herr Maier über seinen Rechtsanwalt in Deutschland, wenn er sich im Stande sieht auch selbst, einen solchen Antrag ausfüllen. Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn das Gericht dies für notwendig erachtet. Reisekosten werden dadurch vermieden.
In Deutschland ist für die Bearbeitung von Anträgen im europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig.
Das Gericht erläßt auf Antrag dann einen Zahlungsbefehl, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen ein Anspruch eingeht und erklärt zudem den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Dies stellt eine erhebliche Vereinfachung dar. Es kann dann sogleich eine Vollstreckung eingeleitet werden.
Wichtig ist jedoch, dass der Antrag stets in dem Land zu stellen ist, in dem der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Auf diese Weise wird vermieden, dass jemand, der beispielsweise auf Mallorca lebt, befürchten muss, dass er mit einem Zahlungsbefehl aus Deutschland konfrontiert wird.
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